Bei der Errichtung eines Neubaus müssen zahlreiche Nachweise erbracht werden, die teilweise mit dem Bauantrag eingereicht werden müssen. Neben dem Energieausweis gibt noch zahlreiche weitere Nachweise.
NACHWEISE
1. Energieausweis
Der Energiebedarf eines Neubaus darf die von der Energieeinsparverordnung vorgegebenen Höchstwerte nicht überschreiten. Dabei gibt es sowohl für die Gebäudehülle als auch für den CO2-Ausstoß des Hauses Grenzwerte. Im Rahmen der energetischen Berechnung für den Energienachweis wird bestätigt, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden.
2. Wärmebrückennachweis
Typische Wärmebrücken sind zum Beispiel die Fenster- und Türanschlüsse ans Mauerwerk, die Fundamente der Bodenplatte oder eine auskragende Balkonplatte. Werden diese Details nicht optimal geplant und ausgeführt, entstehen Wärmeverluste, die den Energiebedarf eines Neubaus unverhältnismäßig erhöhen. Daher fordert die Energieeinsparverordnung, dass zu errichtende Gebäude grundsätzlich so auszuführen sind, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Heizwärmebedarf so gering wie möglich gehalten wird. Wärmeverluste durch Wärmebrücken müssen berechnet und beim Energieausweis berücksichtigt werden.
3. Lüftungskonzept
Aufgrund der heute vorgeschriebenen energiesparenden Bauweise sind die Haushüllen so dicht, dass die sogenannten unerwünschten Lüftungsverluste durch Fugen und Undichtigkeiten minimal sind. Das hat für den Nutzer beispielsweise den Vorteil, dass es Haus keine Zugerscheinungen gibt, wie man sie aus Altbauten kennt. Um Bauschäden wie zum Beispiel Feuchteschäden, Schimmelbefall und Schadstoffanreicherungen in der Raumluft zu vermeiden, wird aber gleichzeitig die Sicherstellung eines Mindestluftwechsels gefordert. Aus diesem Grund muss bei Neubauten ein Lüftungskonzept erstellt werden, wie der aus Sicht der Hygiene und des Bauschutzes notwendige Luftaustausch im Neubau erfolgen kann.
4. Sommerlicher Wärmeschutz
Der Trend geht zu immer größeren Fensterflächen, die helle Räume und damit ein gutes Wohnklima schaffen. Nachteil ist aber, dass die einstrahlende Sonne von Frühjahr bis Herbst die Räume übermäßig erwärmen kann. Um zu verhindern, dass diese Räume gekühlt werden müssen, was neben zusätzlichen Investitions- und Betriebskosten natürlich auchzu weiteren Umweltbelastungen fürhrt, muss für betroffene Räume der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes geführt werden; so wird überüft, ob und wenn ja welche baulichen Maßnahmen erforderlich sind, um den Raum verschatten zu können.
5. Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG schreibt bundesweit eine Pflicht zur Verwendung von erneuerbaren Energien beim Neubau von Gebäuden vor. Jeder Neubau muss anteilig erneuerbare Energien nutzen, diese Mindestanteile richten sich nach der eingesetzten Energiequelle; alternativ können auch Ersatzmaßnahmen ergriffen werden.
HONORAR
Die Kosten für die Erstellung des energetischen Konzepts und der erforderlichen Nachweise variieren je nach Objektgröße und gewünschter Beratungsleistung.
ANGEBOT/ TERMIN
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